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Das Arbeitszeugnis

Das Arbeitszeugnis hat in der beruflichen Weiterentwicklung einen außergewöhnlich hohen Stellenwert.

Dem Arbeitszeugnis wohnt für die berufliche Karriere ein beachtlich hoher Stellenwert inne. Sobald in der derzeitigen arbeitsrechtlichen Praxis über das Thema Arbeitszeugnisse gesprochen, geht es fast ohne Ausnahme um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis oder das damit fast nicht zu unterscheidende Zwischenzeugnis, da das einfache Arbeitszeugnis schlechterdings zu wenige Informationen enthält, um den Informationsbedarf für eine Personalentscheidung zu decken.

Aufgrund dieser Tatsache wird an dieser Stelle ausnahmslos das qualifizierte Arbeitszeugnis, dessen Form und Inhalt, "geheime" Codes und Formulierungen, Schreiben eines Arbeitszeugnisses und Hilfe durch einen Generator, Ansprüche und deren Durchsetzung sowie die Noten des Arbeitszeugnisses und die mit ihm verbunden Fristen behandelt. Überdies zeigen wir die Handlungsoptionen sowie Aussichten, gegen ein zu schlechtes Arbeitszeugnis vorzugehen.

Der Aufbau und Inhalt eines qualifizierten Arbeitszeugnisses

Das vollumfängliche qualifizierte Arbeitszeugnis gliedert sich, je nachdem wie man es betrachtet, in sechs bis zehn Abschnitte beziehungsweise Bestandteile. Der Abschnitt, in welchem die Leistungen des Arbeitnehmers bewertet werden, ist in etliche Punkte untergliedert, die jeweils einzeln bewertet werden.

Unter Abschnitt 1 werden der Name, das Geburtsdatum sowie der Geburtsort des Mitarbeiters abgehandelt und, falls er es möchte, auch dessen Eintrittsdatum in den Betrieb sowie die Art der Beschäftigung. In Abschnitt 2 wird der Betrieb beschrieben sowie verdeutlicht, welchen Bezug es zum Aufgabenbereich des beurteilten Mitarbeiters gibt. Der Abschnitt 8 beschäftigt sich mit den Tätigkeiten des Mitarbeiters sowie klärt auf, was seine Aufgaben waren und wo der Schwerpunkt seiner Beschäftigung lag.

Die Leistungsbeurteilung erfolgt in Abschnitt 4, welcher noch einmal in eine Reihe von Punkten untergliedert ist. Einer dieser Punkte befasst sich mit den Fähigkeiten des Mitarbeiters, also seinem Wissen und Können. Um mehr über dessen Souveränität und Flexibilität herauszufinden, gibt es den Punkt Denkvermögen, Urteilsfähigkeit sowie Auffassungsgabe. Unter anderem wird der Punkt Ausdauer und Belastbarkeit bewertet und in einem weiteren die grundsätzliche Leistungsbereitschaft des Beschäftigten, sprich sein Engagement am Arbeitsplatz, seine Arbeitsmoral sowie seine Einstellung zur Mehrarbeit. Ein zusätzlicher Punkt unterrichtet über dessen Arbeitsweise sowie Zuverlässigkeit und dieser wird ergänzt um den Punkt Arbeitsergebnisse. Ein spezieller letzter Punkt, ausschließlich die Bewertung von Führungskräften, setzt sich mit deren Kompetenzen auseinander. Dabei geht es unter anderem um die Durchsetzungsfähigkeit, die Mitarbeiterführung, die Fähigkeit, strategisch zu denken sowie das Verhandlungsgeschick.

Der Abschnitt 5 beinhaltet die zusammenfassende Leistungsbeurteilung des Mitarbeiters, die dort genannte Gesamtnote, sollte mit den in Abschnitt 4 eingetragenen Einzelnoten nicht in Widerspruch stehen.


Nicht alles gehört in ein Arbeitszeugnis, auch keine geheimen Codes

Da ein Arbeitszeugnis in erster Linie die wesentlichen Eigenschaften eines Mitarbeiters mitteilen soll, die seine Persönlichkeit objektiv beschreiben, gehören einmalige Ereignisse nicht hinein. Eine ganze Reihe Dinge dürfen überhaupt nicht erwähnt werden, dazu gehören Betriebsratstätigkeit, Gewerkschaftsmitgliedschaft, Streik und Aussperrung, Abmahnungen, Wettbewerbsverbote, Gesundheitszustand, Nebentätigkeiten, Schwerbehinderteneigenschaft, Mutterschutz und Schwangerschaft, Krankentage, Vorstrafen, Alkohol- und Drogenmissbrauch, Privatangelegenheiten, religiöses Engagement, Parteizugehörigkeit und Straftaten.

Sollte der Arbeitgeber versuchen, eine der eben genannten Eigenschaften in versteckter Form im Arbeitszeugnis unterzubringen, ist das ein Verstoß gegen die Gewerbeordnung.

Die formalen Anforderungen an ein Arbeitszeugnis

Abgesehen von solchen selbstverständlichen Dingen, wie Briefkopf mit Namen und Adresse des Ausstellers, die Unterschrift eines Berechtigten und dem Firmenstempel müssen noch etliche andere Bedingungen für das qualifizierte Arbeitszeugnis erfüllt sein. Ein Zeugnis ist in einer einheitlichen, üblichen Maschinenschrift auf qualitativ gutem und fleckenfreien Papier auszudrucken und spätere Durchstreichungen, Korrekturen und andere Änderungen sind unzulässig.



Die Formulierungen im qualifizierten Arbeitszeugnis

Ohne Ausnahme müssen alle qualifizierten Arbeitszeugnisse klar, wahr und vollständig sein, es handelt sich schließlich um eine Urkunde des Personalwesens.

Die Ausarbeitung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses geschieht dann aber auf dem schmalen Grat zwischen wahrheitsgemäßer sowie der genauso vorgeschriebenen wohlwollenden Formulierung. Um die schwierige Aufgabe zu schaffen, ist für den Verfasser des qualifizierten Arbeitszeugnisses umfängliches Wissen auf dem neuesten Stand sowie viel Erfahrung unverzichtbar.

Ein echt sinnvoller Helfer beim Ausarbeiten ist ein sogenannter Arbeitszeugnisgenerator, von denen sich ein paar Versionen im Internet finden. Im Zeugnisgenerator sind die Daten des zu beurteilenden Arbeitnehmers und des Betriebs einzutragen, zusätzlich werden in der Eingabemaske alle benötigten Informationen abgefragt. Wenn alles eingetragen wurde, braucht es lediglich ein paar Sekunden bis das personalisierte Zeugnismuster ausgegeben wird. In einem abschließenden Durchlauf muss der Zeugnistext noch individualisiert sowie durch ein paar zusätzliche Informationen mit genügend Background ausgestaltet werden.

Fristen und Rechtsmittel im Zusammenhang mit dem Arbeitszeugnis

Jeder Mitarbeiter hat bei Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses, welches wenigstens sechs Wochen andauerte, Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis von seinem Arbeitgeber, jedoch muss er seinen Anspruch schriftlich Geltung verschaffen. Das muss spätestens sechs Wochen nach dem Ablauf des Beschäftigungsverhältnisses geschehen, da dieser Anspruch ansonsten leider verfällt.

Ist der Anspruch erst mal geltend gemacht worden, ist der Betrieb in der Pflicht, das beanspruchte qualifizierte Arbeitszeugnis binnen zwei Wochen bereitzustellen. Dann muss das Unternehmen dem beurteilten Mitarbeiter die Personalurkunde per Post zukommen lassen und sollte das nicht gelingen, muss er das qualifizierte Arbeitszeugnis mindestens drei Jahre aufheben, damit es zur Abholung bereit liegt.

Sofern ein Arbeitgeber die Anfertigung eines Arbeitszeugnisses grundsätzlich oder innerhalb der vorgegebenen Frist, zuzüglich von sieben Tagen, verweigert, muss ihn der betroffene Arbeitnehmer erstmal abmahnen. Falls die Abmahnung wirklos bleibt, sollte der Arbeitnehmer das Arbeitsgericht einschalten, das dafür Sorge trägt, dass der Arbeitnehmer sein qualifiziertes Arbeitszeugnis bekommt.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Nürnberg e.V.

Montags bis freitags zwischen 09:00 und 17:00 Uhr erhalten Sie unter der Nummer 0911-64700000 von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Nürnberg Auskünfte zum Thema "Arbeitszeugnissen" und auch zu allen anderen Themen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.


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