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Kündigung während der Probezeit wegen Quarantäne

Die häusliche Quarantäne wegen Corona

Eine häusliche Quarantäne ist eine vom Gesundheitsamt angeordnete, zeitlich befristete Maßnahme, häufig geschehen aufgrund der Corona-Pandemie und beabsichtigt mit dieser den Infektionsschutz der Menschen, indem die Ausbreitung des Krankheitserregers eingedämmt wird. Eine Quarantänemaßnahme findet bei denjenigen Anwendung, welche in Kontakt mit einer positiv auf Corona getesteten Person standen. Die Personen, bei denen eine Infektion mit Corona vorliegt, also bei denen diese durch einen Corona-Antigen-Schnelltest oder Kraft eines PCR-Tests nachgewiesen ist, müssen in häusliche Isolierung und bei Problemen in einem Krankenhaus isoliert behandelt werden.

Die Corona-Pandemie

Der Coronavirus wird auch SARS-CoV-2 oder COVID-19 genannt und überrollt die Welt in Wellen, wobei immer neue Varianten des Virus auftauchen. Es ist justament nicht zu bestimmen, über welchen Zeitraum wir uns mit dem Coronavirus und seinen Folgen auf das Berufsleben auseinandersetzen müssen. Auf dem Gipfel der Coronapandemie meldeten zahllose Firmen Kurzarbeit an, während andere kurzerhand Kündigungen ausgesprochen haben. Die Frage, ob und inwiefern das gesetzeskonform ist, kann eindeutig verneint werden, weil die Corona-Pandemie zwar einen Ausnahmezustand, aber keine Veränderungen des Arbeitsrechts zur Folge hatte.

Die Probezeit im Arbeitsrecht

Die Probezeit ist eine gegenseitig akzeptierte Testphase, welche vom Anfang eines neuen Arbeitsvertrags bis zu dessen vereinbarten Ende reicht. Abhängig von der getroffenen Vereinbarung kann eine Probezeit bis zu sechs Monaten gehen. Im Verlauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit einer Frist von zwei Wochen per Kündigung beendet werden. Das Kündigungsschutzgesetz greift jedoch nicht im Verlauf der Probezeit, deshalb benötigt es keinen Kündigungsgrund, um den Arbeitsvertrag zu beenden. Sofern dem Mitarbeiter der neue Arbeitsplatz nicht behagt, kann er diesen innerhalb einer Frist von zwei Wochen kündigen, da die Möglichkeiten der Probezeit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen gelten.



Kündigung in der Probezeit wegen einer Quarantäne

Leider recht oft beschreiben uns Betriebsangehörige, dass sie von ihrem Betrieb gekündigt wurden, da sie diesen über eine durch die Gesundheitsbehörde angeordnete Quarantänemaßnahme in Kenntnis gesetzt hatten. Viele der betreffenden Arbeitnehmer wurden dann von ihren Arbeitgebern dazu beauftragt, eine schriftliche Bestätigung der Maßnahme der Gesundheitsbehörde einzureichen. Weil die Gesundheitsämter jedoch überlastet waren und sich deshalb nicht in der Lage zeigten, schriftliche Bestätigungen über die angeordnete Quarantäne zeitnah auszustellen. Die Nichtvorlage der schriftlichen Bestätigung wurde von diesen Arbeitgebern leider als Grundlage für die Kündigung genommen. obwohl die Arbeitnehmer überhaupt nicht die Möglichkeit hatten, eine solche einzureichen. Größtenteils in kleinen Firmen oder vor Ablauf der Probezeit gehen etliche Beschäftigte davon aus, dass sie jederzeit und ohne Weiteres entlassen werden können. Allerdings ist das nicht richtig, auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist, kann man deswegen keine Zulässigkeit jedweder Kündigungen annehmen. Bei den besagten Fällen handelte es sich um Willkürakte der Arbeitgeber und deshalb erklärten verschiedene Arbeitsgerichte solche Kündigungen für unwirksam.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Nürnberg e.V.

Montags bis freitags zwischen 09:00 und 17:00 Uhr erhalten Sie unter der Nummer 0911-64700000 von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Nürnberg Auskünfte zum Thema „Kündigung in der Probezeit wegen Quarantäne“ und auch zu allen anderen Themen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.


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