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Probezeit in der Corona-Krise

Die Corona-Pandemie

Der Coronavirus wird auch als COVID-19 oder SARS-CoV-2 bezeichnet und überrollt die Welt in Wellen, wobei immer neue Varianten des Virus auftauchen. Es ist zum jetzigen Zeitpunkt kaum absehbar, über welchen Zeitraum wir uns mit dem Coronavirus und seinen Folgen auf das Berufsleben auseinandersetzen müssen. Auf dem Gipfel der Coronaausbreitung haben zahlreiche Betriebe Kurzarbeit angemeldet, während andere kurzerhand Kündigungen ausgesprochen haben. Die Frage, inwieweit das gesetzeskonform ist, kann eindeutig verneint werden, weil die Corona-Pandemie zwar einen Ausnahmezustand, doch keine Veränderungen des Arbeitsrechts zur Folge hatte.

Arbeitnehmer in der Probezeit wegen Corona verunsichert

Die toxische Mischung von Coronapandemie und Probezeit führt bei vielen neuen, gerade ins Berufsleben gestarteten Beschäftigten zu einem mulmigen Gefühl, verursacht durch die Sorge, den gerade erst angetretenen Arbeitsplatz gleich wieder zu verlieren. Dann kommt der Fakt dazu, dass es für die Arbeitgeberseite sicher nie müheloser, als in der Probezeit ist, sich von ein paar Arbeitnehmern zu trennen, müssen sie doch nur die Kündigungsfrist von zwei Wochen berücksichtigen. Falls dann auch noch Erscheinungen, wie die Coronapandemie hinzukommen, führt das bei nicht wenigen Beschäftigten in der Probezeit wenig überraschend zu großen seelischen Belastungen.

Was ist eine Probezeit?

Die Zeit vom Anfang eines neuen Arbeitsvertrags bis zum vereinbarten Ende der gegenseitig eingeräumten Testphase ist die sogenannte Probezeit. In der Probezeit, die je nach dem was vereinbart wurde bis zu sechs Monate dauern kann, kann ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit einer Frist von zwei Wochen mit einer Kündigung werden. Weil vor Ablauf der Probezeit das Kündigungsschutzgesetz nicht greift, erfordert es keinen Kündigungsgrund, um den Arbeitsvertrag aufzulösen. Die Vorschriften einer Probezeit gelten im Übrigen für jede der Vertragsparteien, das bedeutet, auch ein Arbeitnehmer kann mit einer Frist von zwei Wochen kündigen, sollte ihm der neue Arbeitsplatz nicht gefällt.

Arbeitsvertrag geschlossen, aber der Bedarf entfällt – ein Beispiel

Eine Personalabteilung hat einen Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer geschlossen, doch wegen der Coronalage entfällt unerwartet der Personalbedarf für die gerade besetzte Stelle. Weil aber eine Probezeit vertraglich fixiert worden ist, kann der Arbeitgeber den Vertrag auch kündigen, viele Tage bevor die Arbeitsstelle durch den Arbeitnehmer angetreten wird. Ereignet sich das beispielsweise sieben Tage vor Arbeitsantritt, stellt sich die Frage, ob die 14-tägige Kündigungsfrist sofort zu laufen beginnt oder erst zum fixierten Vertragsbeginn. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat dazu entschieden, dass die Kündigungsfrist sofort läuft, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Dieser Verweis ist äußerst wichtig, da Arbeitsverträge sehr oft so abgefasst sind, dass diese Frist erst mit Vertragsbeginn zu laufen beginnt.



Regeln für eine Kündigung in der Probezeit

Vor dem Ende der Probezeit haben die neu angestellten Beschäftigten kaum Schutz vor einer Kündigung, da es vom Gesetzgeber so gewollt ist, dass die Barrieren für Betriebe bei Neueinstellungen möglichst niedrig sind. Infolgedessen sind Kündigungen im Verlauf der Probezeit ohne Weiteres sowie ohne Angabe von Gründen umsetzbar, diese dürfen jedoch unter keinen Umständen willkürlich erfolgen oder missbraucht werden, um einen Beschäftigten zu maßregeln. So etwas könnte regelmäßig dann angenommen werden, wenn ein Arbeitnehmer berechtigterweise nicht zur Arbeit kommt, zum Beispiel weil er zu Hause seine Kinder betreuen muss.

Was gilt für schutzwürdige Personen während der Probezeit?

Selbstverständlich unterliegen bestimmte Personen, wie Mitarbeiter in Pflege- und Elternzeit, Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte, Soldaten, Schwangere und Auszubildende einen besonderen Kündigungsschutz im Arbeits- und Berufsleben. Die Mehrzahl der gerade genannten Gruppen genießen auch während der Probezeit einen besonderen Kündigungsschutz, der greift leider nicht bei Schwerbehinderten und Auszubildenden.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Nürnberg e.V.

Montags bis freitags zwischen 09:00 und 17:00 Uhr erhalten Sie unter der Nummer 0911-64700000 von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Nürnberg Auskünfte zum Thema "Probezeit in der Corona-Krise" und auch zu allen anderen Themen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.


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