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Kündigung wegen Quarantäne

Was bedeutet Quarantäne in Zeiten von Corona?

Als Quarantäne bezeichnet man die vom Gesundheitsamt angeordnete, zeitlich befristete Maßnahme, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und bezweckt damit den Infektionsschutz der Menschen, indem die Ausbreitung des Krankheitserregers eingedämmt wird. Eine Quarantäne findet bei denjenigen Anwendung, welche in Kontakt mit einer positiv auf den Coronavirus getesteten Person standen. Die Menschen, bei denen eine Infektion mit Covid-21 feststeht, also bei denen diese durch einen PCR-Test beziehungsweise anhand eines Corona-Antigen-Schnelltests belegt wurde, müssen in häusliche Isolierung und bei Notfällen in einer medizinischen Einrichtung abgetrennt werden.

Die Corona-Pandemie

Der Coronavirus wird ebenso als COVID-19 oder SARS-CoV-2 bezeichnet und breitet sich in Wellen weltweit aus, wobei immer neue Varianten des Virus auftauchen. Es ist zur Stunde noch nicht zu bestimmen, über welchen Zeitraum, wir uns mit dem Coronavirus und dessen Konsequenzen für das Arbeitsleben auseinandersetzen müssen. Auf dem Gipfel der Corona-Ausbreitung meldeten viele Firmen Kurzarbeit an, während andere kurzerhand Kündigungen aussprachen. Die Frage, ob und inwiefern das gesetzeskonform ist, kann eindeutig mit einem Nein beantwortet werden, weil die Corona-Pandemie zwar einen Ausnahmezustand, doch keine Veränderungen des Arbeitsrechts zur Folge hatte.

Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber

Wenn sich ein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer verabschieden möchte, müssen eine ganze Reihe von arbeitsrechtlichen Voraussetzungen genügt werden, damit eine ordentliche Kündigung wirklich wirksam werden kann. Zuerst muss dafür vorschriftsmäßige Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer erfolgen, das bedeutet, die Schriftform ist dafür zwingend erforderlich und das Kündigungsdokument muss dem Betroffenen nachweislich zugehen.

Gleicherweise ist die geltende Kündigungsfrist zu beachten, es darf kein Nichtigkeitsgrund, laut dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz oder des Bürgerlichen Gesetzbuches, vorliegen und eine ordentliche Kündigung, darf keinesfalls durch den Arbeits- oder Tarifvertrag, ein Gesetz oder eine Betriebsvereinbarung, ausgeschlossen werden. Obendrein muss ein verhaltensbedingter, personenbedingter oder betriebsbedingter Grund für eine Kündigung vorliegen, um eine solche sozial zu rechtfertigen.



Kann einem der Arbeitgeber wegen Quarantäne kündigen?

Im Abschnitt zuvor wurde gezeigt, was für Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um einen Beschäftigten wirksam ordentlich kündigen zu können. Hier stellt sich nun die Frage, ob und was für einen Kündigungsgrund eine Quarantäne hervorrufen könnte. Weil das Verschwinden eines Arbeitsplatzes mit dem Hintergrund einer Quarantäne schlichtweg nicht vorstellbar ist, fällt eine betriebsbedingte Kündigung selbstverständlich zweifelsohne aus. Gleichermaßen ist eine personenbedingte Kündigung unmöglich, da gewiss eine Person von der Quarantänemaßnahme betroffen ist, doch letztlich lediglich temporär befristet, was die arbeitsrechtliche Wirksamkeit einer so begründeten Vertragsbeendigung völlig ausschließt.

Somit kommt nur noch die verhaltensbedingte Kündigung in Frage, jedoch nicht, weil sich ein Beschäftigter in Quarantäne befindet. Tatsächlich könnte eine Missachtung dieser behördlichen Anordnung, also das Ignorieren der angeordneten Quarantäne, zu einer Abmahnung sowie in der Folge auch zu einer Kündigung des Betriebsangehörigen führen. Um es so verständlich wie möglich zu postulieren, ein Mitarbeiter, der sich in eine angeordnete Quarantäne begibt, kann deshalb in keinem Fall entlassen werden.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Nürnberg e.V.

Montags bis freitags zwischen 09:00 und 17:00 Uhr erhalten Sie unter der Nummer 0911-64700000 von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Nürnberg Auskünfte zum Thema "Quarantäne beziehungsweise Quarantäne als Kündigungsgrund" und auch zu allen anderen Themen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.


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