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Sonderkündigungsrecht wegen Corona

Die Corona-Pandemie

Der Coronavirus wird ebenso COVID-19 oder SARS-CoV-2 genannt und verbreitet sich in Wellen weltweit, wobei immer neue Varianten des Virus auftauchen. Es ist Stand jetzt noch nicht absehbar, über welchen Zeitraum wir uns mit dem Coronavirus und dessen Konsequenzen für das Arbeitsleben auseinandersetzen müssen. Auf dem Gipfel der Coronapandemie haben nicht wenige Betriebe Kurzarbeit angemeldet und andere haben kurzerhand Kündigungen ausgesprochen. Ob das gesetzeskonform war, darf bezweifelt werden, weil die Corona-Pandemie zwar einen Ausnahmezustand, aber keine Veränderungen des Arbeitsrechts zur Folge hatte.

Was ist ein Sonderkündigungsrecht?

Das Sonderkündigungsrecht ist ein einseitiges Gestaltungsrecht, welches es ermöglicht ein Vertragsverhältnis zu kündigen, obwohl allgemein keine Möglichkeit zur Kündigung vorgesehen ist. Derartige Sonderkündigungsrechte kommen immer dann in Frage, wenn eine andere Vertragspartei die Option hat, nach Abschluss eines Vertrags dessen Konditionen, beispielsweise den Preis einer Vertragsleistung einseitig zu ändern. Das Recht auf Sonderkündigung können sich einerseits aus einem Gesetz ergeben oder andererseits in einem Vertrag festgelegt sein.

Sonderkündigungsrecht von Arbeitsverträgen

Ganz sicher gibt es ebenso für Arbeitsverträge ein Sonderkündigungsrecht, nur werden diese im Arbeitsrecht grundsätzlich als außerordentliche Kündigung bezeichnet. Im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung ist bei einer außerordentlichen Kündigung grundsätzlich ein wichtiger Grund anzugeben. Solch ein wichtiger Grund könnte dann gegeben sein, wenn der fristlos Kündigende eine Fortsetzung des Vertrags bis zum Ende der Kündigungsfrist für unzumutbar hält. Was genau einen wichtigen Grund darstellt, wird demnach nicht durch ein Gesetz definiert, sondern es kommt es darauf an, dass Nachweise vorliegen, die nach einer ausgewogenen Interessenabwägung der beiden Vertragsparteien und unter der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine fristlose Kündigung rechtfertigen.



Fristlose Kündigung wegen Corona

Ziemlich oft wird man mit der Behauptung konfrontiert, es gäbe wegen der Ausbreitung von Corona ein Sonderkündigungsrecht für Arbeitsverhältnisse. Die Situation mit Corona hat zwar im Arbeitsleben eine besondere Situation zur Folge gehabt, jedoch ist das Arbeitsrecht ungeachtet dessen gleich geblieben. Schlussendlich kann weder die Pandemie allein noch eine Erkrankung oder Infektion an SARS-CoV-22 der Ursache für eine außerordentliche Kündigung sein.

Außerordentliche Kündigungen im Zusammenhang mit Corona

Es ist ja ganz selbstverständlich etwas unterschiedlich einzuordnen, ob eine außerordentliche Kündigung wegen oder im Zusammenhang mit Corona ausgesprochen wurde. Um der Coronapandemie etwas entgegenzusetzen wurden beispielsweise Vorschriften und Regeln erlassen, um deren Wirkung auf die medizinische Infrastruktur zu verringern und zu puffern. Dazu zählten Abstands- und Hygieneregeln, 3G und ähnliche Regeln, Maskenpflicht und PCR-Tests, Quarantänevorschriften sowie Reise- und Besuchsbeschränkungen. Verstößt jemand bewusst und wiederholt verbindliche Verbote missachtet, kann das zweifellos auch eine fristlose Kündigung nach sich ziehen.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Nürnberg e.V.

Montags bis freitags zwischen 09:00 und 17:00 Uhr erhalten Sie unter der Nummer 0911-64700000 von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Nürnberg Auskünfte zum Thema "Sonderkündigungsrecht wegen Corona" und auch zu allen anderen Themen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.


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