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Verhaltensbedingte Kündigung wegen Corona

Die Corona-Pandemie

Der Coronavirus wird auch als SARS-CoV-2 oder COVID-19 bezeichnet und verbreitet sich in Wellen weltweit, wobei immer neue Varianten des Virus auftauchen. Es ist zur Stunde nicht absehbar, über welchen Zeitraum, wir uns mit dem Coronavirus und seinen Folgen auf das Arbeitsleben auseinandersetzen müssen. Auf dem Gipfel der Coronakrise haben viele Firmen Kurzarbeit angemeldet während andere kurzerhand Kündigungen aussprachen. Ob das gesetzeskonform war, darf bezweifelt werden, weil die Corona-Pandemie zwar einen Ausnahmezustand, jedoch keine Veränderungen des Arbeitsrechts ausgelöst hat.

Die verschiedenen Kündigungsgründe

Arbeitsrechtler differenzieren zwischen drei voneinander abweichenden Arten der Kündigung, einerseits der ordentlichen Kündigung und andererseits der außerordentlichen Kündigung sowie darüber hinaus der sogenannten Änderungskündigung. Darüber hinaus wird im Kündigungsschutzgesetz zwischen personenbedingten, verhaltensbedingten und betriebsbedingten Kündigungsgründen unterschieden.

Die personenbedingte Kündigung

Weil es sich bei Covid-19  um eine Erkrankung handelt, erscheint es erstmal klar ersichtlich, dass eine personenbedingte Kündigung infrage kommt, schließlich erfolgen diese in den meisten Fällen aufgrund der Krankheit eines Beschäftigten. Aber bei einer exakter Betrachtung wird jedoch unverzüglich klar, dass eine Erkrankung mit Corona die für eine personenbedingte Kündigung erforderlichen Bedingungen nicht erfüllt.

Ist eine Kündigung wegen Corona möglich?

Zweifellos kann es passieren, im Zusammenhang mit Corona gekündigt zu werden, doch keinesfalls, weil man wegen des Virus arbeitsunfähig ist, sondern weil sich der gekündigte Mitarbeiter nicht an die mit Corona im Zusammenhang stehenden Regeln gehalten hat. Das kann einerseits besonders Ängstlichen zum Verhängnis werden, die sich auf Grund von Corona weigern, überhaupt auf ihrem Arbeitsplatz zu erscheinen oder andererseits, wenn jemand trotz einer ihm bekannten Corona-Infektion zur Arbeit kommt. In jedem dieser Fälle schafft der Mitarbeiter durch sein Verhalten einen Kündigungsgrund.

Die verhaltensbedingte Kündigung

Jede verhaltensbedingte Kündigung hat aber in aller Regel eine Abmahnung als Voraussetzung, damit der Arbeitnehmer die Gelegenheit kriegt, sein Verhalten zu überdenken und zu korrigieren. Die Fragestellung, ob eine verhaltensbedingte Kündigung auf Grund von Covid-19 letztlich wirksam ist, kann aufgrund dessen eigentlich verneint werden. Verhaltensbedingte Kündigungen mit Bezug auf Corona sind zwar nicht auszuschließen, aber recht unwahrscheinlich, weil die Hürden für eine solche eigentlich zu hoch sind. Sogar wenn es ein Mitarbeiter verweigert, einer Kurzarbeitsregelung zuzustimmen, ist das von dessen allgemeinen Handlungsfreiheit gedeckt.



Die betriebsbedingte Kündigung

Müssen Angestellte auf Grund der Coronakrise eine betriebsbedingte Kündigung befürchten, ohne Zweifel könnte es doch, bedingt durch die Pandemie, durchaus zu Entlassungen aus betriebswirtschaftlichen Gründen kommen? Ja, zweifellos, am wahrscheinlichsten ist bei Covid-19 eine betriebsbedingte Kündigung, zum Beispiel weil der Betrieb auf Dauer erheblich reduziert oder komplett beendet wird, genauso könnte eine behördliche Schließung des Unternehmens erfolgen. Im Fall das nicht alle, sondern nur ein bestimmter Anteil der Arbeitnehmer entlassen wird, ist eine Auswahl nach sozialen Kriterien erforderlich, was meint, Unterhaltspflichten, Alter und Betriebszugehörigkeitsdauer müssen herangezogen werden.

Was tun bei einer Kündigung wegen Corona?

Zuerst ist zu untersuchen, inwiefern die Bedingungen für die Nutzung des Kündigungsschutzgesetzes gegeben sind, also dass der betroffene Angestellte seit mehr als sechs Monaten ununterbrochen im Betrieb gearbeitet und die Firma mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt hat. Sind diese beiden Bedingungen erfüllt, kann eine Kündigungsschutzklage erhoben werden, in der entschieden wird, inwieweit die betriebsbedingte Kündigung berechtigt oder unwirksam ist. Dafür muss auf jeden Fall die Dreiwochenfrist berücksichtigt werden, was bedeutet, die Kündigungsschutzklage muss spätestens binnen drei Wochen nach Erhalt der Kündigung erhoben werden.

Fazit

Zwar kann niemanden auf Grund einer Corona-Erkrankung gekündigt werden, doch von Covid-19 hervorgerufene Verwerfungen der Gesamtwirtschaft können trotzdem dazu führen, dass Beschäftigte ihren Arbeitsplatz verlieren. Doch auch in Zeiten des Coronaausbruchs gelten selbstverständlich alle Vorschriften des Arbeitsrechts ohne Einschränkungen. Sofern Sie herausfinden wollen, inwieweit Sie Ihre Kündigung zu Recht oder Unrecht erhalten haben, kontaktieren Sie doch bitte die kostenlose Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Nürnberg.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Nürnberg e.V.

Montags bis freitags zwischen 09:00 und 17:00 Uhr erhalten Sie unter der Nummer 0911-64700000 von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Nürnberg Auskünfte zum Thema "Verhaltensbedingte Kündigung wegen Corona" und auch zu allen anderen Themen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.


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