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Die Verbindung zwischen Arbeitslosengeld I und dem Arbeitsrecht

Einfach erklärt durch den Fachanwalt für Arbeitsrecht

Die Dauer der Sperrzeit für das Arbeitslosengeld I kann zwischen einer und bis zu zwölf Wochen lang andauern. Somit verringert sich die Bezugsdauer insgesamt um ein Viertel. Dies sind große finanzielle Nachteile, die man durch eine kostenlose Beratung als Mitglied des ArbeitnehmerHilfe Vereins Nürnberg mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht vermeiden sollte zu. Deswegen möchten ihnen die Anwälte aus Nürnberg einen Überblick über die wichtigsten arbeitsrechtlichen Vernetzungen mit dem Arbeitslosengeld I im Folgenden aufzeigen.

 

Eigenkündigung und Sperrzeit des Arbeitslosengeldes I

Vermeidung durch Tipps vom Rechtsanwalt aus Nürnberg

Die Frage, ob bei einer Eigenkündigung eine Sperrzeit eintritt, hängt von der Beurteilung ab, ob der Arbeitnehmer versicherungswidrig gehandelt hat oder ein wichtiger Grund vorlag.

Die Frage, ob eine Sperrzeit bei Eigenkündigung anfällt, ist an eine weitere Frage gekoppelt: Hat sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten?
Diese Frage kann grundsätzlich damit beantwortet werden, dass der Arbeitnehmer dann versicherungswidrig handelt, wenn er absichtlich kündigt. Somit würde die Antwort auf die erste Frage lauten müssen, dass eine Sperrzeit anfällt.
Liegt allerdings der Fall vor, dass der Arbeitnehmer absichtlich gekündigt hat, gleichzeitig aber dazu auch einen wichtigen Grund hatte, lautet die Antwort auf die erste Frage, dass keine Sperrzeit anfällt. Wann ein wichtiger Grund vorliegt, sollte immer individuell mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Nürnberg besprochen werden, denn im Arbeitsrecht gibt es dazu keine abschließende Aufzählung und die Agentur für Arbeit kann hier eine Ermessensentscheidung treffen. D.h., die Entscheidung kann bei gleichen Voraussetzungen auch unterschiedlich ausfallen.


Aufhebungsvertrag und Sperrzeit des Arbeitslosengeldes I

Zusammenhang erklärt vom Anwalt aus Nürnberg

Ein Aufhebungsvertrag kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen, wenn kein wichtiger Grund vorliegt, unabhängig von einer bereits gefundenen neuen Arbeitsstelle.

Die Sperrzeit von Arbeitslosengeld I ist leider oft ein unbedachter Nebeneffekt eines unterschriebenen Aufhebungsvertrags. Der Aufhebungsvertrag wird vom Arbeitsamt mit einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers gleichgestellt. Da die Agentur für Arbeit aber die Eigenkündigung des Arbeitnehmers durch eine Sperrzeit sanktioniert, verhält sich dies gleichermaßen für den Aufhebungsvertrag. Diese Sperre ist allerdings nicht zwingend. Es kommt auch immer auf die Gründe an, die den Arbeitnehmer dazu bewegt haben, den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann man davon ausgehen, dass einem keine Sperrzeit droht. Beispiele für einen wichtigen Grund sind attestierte Gesundheitsprobleme oder, wenn die Sicherung der Kinderbetreuung nicht gegeben ist.
Aufpassen sollten Arbeitnehmer bei der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags auch, wenn sie schon eine neue Arbeitsstelle in Sicht haben. Falls die Stelle nicht den Erwartungen des Arbeitnehmers entspricht oder der Arbeitgeber sich gegen die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entscheidet, kann dies problemlos innerhalb der Probezeit geschehen. Wenn Sie in einem solchen Fall die Agentur für Arbeit kontaktieren, könnte diese den zuvor unterzeichneten Aufhebungsvertrag als Grund für eine vorübergehende Sperrung des Arbeitslosengeldes heranziehen. Das wäre aus Sicht der Anwälte der ArbeitnehmerHilfe Nürnberg aber unrechtmäßig und wir würden gegen diesen Bescheid entschieden vorgehen.



Arbeitslosengeld I nach der Elternzeit

Was sie dazu wissen müssen, erklärt vom Fachanwalt aus Nürnberg

Wenn Arbeitnehmer nach der Elternzeit arbeitslos werden und Arbeitslosengeld I beantragen möchten, gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei einem regulären Arbeitsverhältnis mit Ausnahme der Anwartschaftszeit.

Ist die Sicherung des Kindes nicht gewährleistet und ihr Arbeitgeber verweigert ihnen eine Teilzeitarbeitsstelle, kann es passieren, dass betroffene Arbeitnehmer in die Arbeitslosigkeit geraten.
Um nach der Elternzeit Arbeitslosengeld I zu erhalten, müssen dieselben Voraussetzungen erfüllt sein, wie bei einem regulären Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis:
1. Arbeitslosigkeit
2. Erfüllung der Meldepflicht
3. Erfüllung der Anwartschaftszeit
Im Rahmen der Anwartschaftszeit liegt eine Besonderheit bezüglich der 
Elternzeit vor, denn diese wird bis zu drei Jahre lang als Anwartschaftszeit für 
die Berechtigung des Bezuges von Arbeitslosengeld I herangezogen. Dies gilt 
allerdings nur bis zum dritten Geburtstag ihres Kindes. Möchten sie als 
Arbeitnehmer länger Elternzeit nehmen, kann der Anspruch auf 
Arbeitslosengeld I entfallen.


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