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Arbeitslosengeld I im Arbeitsrecht

Einblicke von einem Fachanwalt für Arbeitnehmer aus Nürnberg

Viele arbeitsrechtliche Themen, wie die Kündigung oder die Elternzeit, bringen die Frage nach dem Arbeitslosengeld I mit sich. Umso wichtiger ist es, diese nicht aus dem Blick zu verlieren. Deswegen beantwortet ihnen der Rechtsanwalt für Arbeitsrecht des ArbeitnehmerHilfe Vereins Nürnberg die grundlegendsten Fragen im Folgenden.


Was versteht man unter dem Arbeitslosengeld I? - Anwalt aus Nürnberg erklärt

Sinn und Zweck des Arbeitslosengeldes I ist eine vorübergehende Deckung der Lebensunterhaltungskosten für den in die Arbeitslosigkeit geratenen Arbeitnehmer zu schaffen. 

Verlieren Arbeitnehmer ihren Job, fallen dennoch Kosten für den Lebensunterhalt an. Diese sollen durch das Arbeitslosengeld I als Lohnersatz gedeckt werden. Das Arbeitslosengeld I wird allerdings nur für eine begrenzte Zeit zugesprochen. Während dieser Zeit muss sich der in die Arbeitslosigkeit geratene Arbeitnehmer aktiv um eine neue Berufstätigkeit bemühen.



Wann hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld I? - Nürnberger Fachanwalt für Arbeitsrecht erläutert

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I liegt vor, wenn die Person arbeitslos ist, die Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsagentur gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt ist.

Arbeitnehmer sind Personen, die einer Arbeitstätigkeit nachgehen, weshalb sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben. Dieser Anspruch entsteht erst dann, wenn sie selbst oder durch den Arbeitgeber gekündigt worden und somit arbeitslos sind. Arbeitslosigkeit ist nämlich zugleich die erste Voraussetzung, damit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I entstehen kann.
Die zweite Voraussetzung ist es, die Meldepflicht zu erfüllen, das heißt, der arbeitslose Arbeitnehmer muss bei der Agentur für Arbeit Bescheid geben, dass dieser nun arbeitslos ist. Die Mitteilung kann auch online erfolgen. Die Meldepflicht sollte so schnell wie möglich erfüllt werden, da sonst eine Sperrzeit droht.

Eine weitere Voraussetzung ist die Erfüllung der Anwartschaftszeit. Die Anwartschaftszeit kann man mit der Wartezeit bei einer Zahnzusatzversicherung vergleichen. Die Anwartschaftszeit und die Wartezeit bei einer Zahnzusatzversicherung sind beides Zeiträume, die eine Person erfüllen muss, um Anspruch auf eine bestimmte Leistung oder Versicherungsschutz zu haben. Konkret bedeutet das, dass der arbeitslose Arbeitnehmer Arbeitslosengeld I erhält, wenn er zuvor 30 Monate vor der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate versicherungspflichtig gearbeitet hat.


Wie lange kann man Arbeitslosengeld I beziehen? - Gezeigt anhand eines Beispiels durch Anwalt aus Nürnberg

Die maximale Bezugszeit für Arbeitslose unter 50 Jahren beträgt zwölf Monate. Für Arbeitslose, die über 50 Jahre alt sind, beträgt die maximale Bezugszeit 24 Monate.

Die Frage kann man leider nicht pauschal beantworten, denn sie ist abhängig von zwei Faktoren: Zum einen die vorherige Beschäftigungsdauer und zum anderen das Alter des arbeitslosen Arbeitnehmers.

Grundsätzlich ist festzustellen, dass umso länger man gearbeitet und somit auch in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, desto länger kann man auch Arbeitslosengeld I beziehen. Trotzdem gibt es eine maximale Anspruchsdauer. Bei Arbeitslosen unter 50 Jahren ist diese 12 Monate lang. Bei Arbeitslosen über 50 bis 58 Jahren beträgt diese maximal 24 Monate. In Anbetracht dieser Faktoren zeigen ihnen die Fachanwälte für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Nürnberg ein mögliches Beispiel auf:

Sophia, eine 42-jährige Buchhalterin, verlor nach 12 Monaten ihren Job aufgrund von Unternehmensschwierigkeiten. Als sie sich bei der Agentur für Arbeit meldete, erfuhr sie, dass sie aufgrund ihrer vorherigen Beschäftigungsdauer von nur 12 Monaten nur maximal sechs Monate Arbeitslosengeld erhalten konnte.


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