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Diskriminierung am Arbeitsplatz in Nürnberg
gezeigt anhand von realen Beispielen
Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz in Nürnberg vor Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, dem Alter und der sexuellen Identität. Diese Merkmale sind keine Beispiele, sondern sind abschließend geregelt. Um ein besseres Verständnis für die jeweiligen verpönten Merkmale zu erhalten, haben die Fachanwälte für Arbeitsrecht des ArbeitnehmerHilfe Vereins Nürnberg ihnen zu jedem Merkmal einen realen Arbeitsrechtsfall ausgesucht.
Beispiel für eine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft im Arbeitsrecht
„Leider richtet sich die Position des Infopoints an deutsche Muttersprachler, daher können wir Ihre Bewerbung leider nicht berücksichtigen. Dies hatten wir leider in der Ausschreibung nicht explizit vermerkt.”
Dies ist ein Auszug aus der originalen E-Mail, die die Klägerin, eine aus der Dominikanischen Republik stammende Frau, erhalten hatte, als sie den Grund für ihre Bewerbungsabsage (Infopoint und Visitor Service im Kunstverein) erfragt hatte. Folglich klagte sie auf Schadensersatz gegenüber dem beklagten Kunstverein. Hier soll schon mal vorweggenommen werden, dass ihr ein Schadensersatz von drei Monatsbruttoentgeltern zugesprochen wurde, die die Klägerin im hypothetischen Anstellungsverhältnis mit dem Förderband e.V. verdient hätte. Das begründete das Gericht, wie folgt: Bei dem oben genannten Bewerbungsverfahren handelt es sich um ein diskriminierendes Bewerbungsverfahren. Die Klägerin sei wegen ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert worden. Zum einen wurde die Klägerin bereits vor Abschluss des Bewerbungsverfahrens abgelehnt, da sie keine deutsche Muttersprachlerin ist. Der Ausschluss von Bewerbern, die keine deutschen Muttersprachler sind, stellt eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft einer Person dar. Dass hier eine tatsächliche Benachteiligung stattgefunden hatte, bestätigt sich dadurch, dass der Arbeitgeber die Klägerin gar nicht erst zum Vorstellungsgespräch eingeladen hatte. Hätte er dies getan, hätte er gesehen, dass die Klägerin die deutsche Sprache fließend in Wort und Schrift beherrscht. Das Gericht betonte, dass jeder Mensch (mit der entsprechenden Bildung) die Möglichkeit hat, sich mit der deutschen Sprache vertraut zu machen, und dass sich dies nicht allein anhand der Frage beantworten lässt, in welcher Sprache der erste Spracherwerb des Kindes stattgefunden hat.
Beispiel für eine Diskriminierung wegen des Geschlechts im Arbeitsrecht
In diesem Beispiel geht es um einen Fall, der 2021 am Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden wurde. Dabei ging es um eine Entgeltgleichheitsklage wegen der Vermutung der Benachteiligung wegen des Geschlechts. An dieser Stelle kann man schon mal vorwegnehmen, dass sich diese Vermutung bestätigte. Eine Abteilungsleiterin einer Versicherungsfirma klagte auf gleiches Entgelt für gleiche Arbeit. Doch wie begründete sie dies? In der Regel haben Arbeitnehmer kaum einen Zugang zu Informationen, die eine Diskriminierung wegen des Geschlechts, konkret der Entgeltsbenachteiligung, belegen könnten. Dies erkannte auch der Gesetzgeber und führte einen Auskunftsanspruch ein, den die Abteilungsleiterin gegenüber ihrem Arbeitgeber geltend machte. Dabei kam heraus, dass das Durchschnittsgehalt der vergleichbaren beschäftigten männlichen Abteilungsleiter um 8 % höher ist als die der weiblichen Abteilungsleiterinnen. Dies erkannte auch das Gericht und sprach die Arbeitgeberin schuldig wegen Zahlung gleichheitswidrig vorenthaltener Vergütung. Dieser Fall zeigt deutlich, dass die Schere zwischen den Gehältern von Mann und Frau sich immer noch unterscheidet, aber auch, dass sie dagegen mit den Anwälten aus Nürnberg erfolgreich vorgehen können.
Beispiel für eine Diskriminierung wegen einer Behinderung im Arbeitsrecht
In Jahr 2013 entschied das BAG in einem Fall der Diskriminierung eines schwerbehinderten Bewerbers im öffentlichen Dienst. Folgendermaßen spielte sich das Geschehen ab: Der Kläger, ein zu 60 Grad schwerbehinderter Mensch, bewarb sich auf eine Stelle bei der „Bundesanstalt für Straßenwesen“. Inklusive seiner Bewerbung gingen insgesamt 126 Bewerbungen für diese Stelle ein, davon waren 14 Bewerber schwerbehindert. Zum Vorstellungsgespräch wurden insgesamt acht Bewerber eingeladen, davon waren zwei schwerbehinderte Menschen. Der Kläger selbst wurde nicht geladen. Die Parteien streiten nun über einen Entschädigungsanspruch des Kläger wegen einer Benachteiligung aufgrund seiner Behinderung bei einer Bewerbung. Die Benachteiligung bestand konkret darin, dass ihm die Chance des Vorstellungsgesprächs versagt worden ist, obwohl - und das ist unstreitig - er für die ausgeschriebene Stelle geeignet war. Der Arbeitgeber ist demnach seiner gesetzlich geregelten Verpflichtung, einen schwerbehinderten Menschen zum Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn dieser die erforderlichen Bewerbungsunterlagen eingereicht und grundsätzlich die Eignung für die Stelle hat, nicht nachgekommen. Am Ende hat das BAG zugunsten des Klägers entschieden und Entschädigungsanspruch eingeräumt.
Beispiel für eine Diskriminierung wegen des Alters im Arbeitsrecht
Der Kläger erlangte einen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund einer Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer wegen der Staffelung des Urlaubsanspruchs nach dem Lebensalter. Der im Tarifvertrag festgelegte Urlaubsanspruch richtete sich nämlich nach dem Lebensalter: Je älter der Arbeitnehmer war, desto mehr Urlaubstage erhielt er. Jüngere Arbeitnehmer hatten demnach bis zu 7 Tagen weniger Urlaub. Die Arbeitgeberin hatte zu ihrer Verteidigung den Schutz älterer Arbeitnehmer vorgetragen. Diese Generalisierung reichte dem BAG allerdings nicht als Begründung aus, weshalb der Kläger einen Schadensersatzanspruch erlangte.
Beispiel für eine Diskriminierung wegen der Religion im Arbeitsrecht
Die damals 24-jährige Klägerin arbeitete neben ihrer Ausbildung zur Ergotherapeutin in einem evangelischen Wohnhaus, wo sie 20 behinderte Personen pflegte, ihre Einkäufe begleitete und für sie kochte. Dies endete, als sie in einem Personalfragebogen angab, Mitglied der neuapostolischen Kirche zu sein. Dazu meinte der damalige Personalleiter, dass die kirchlichen Regelungen über dem AGG stünde und die Klägerin nur weiter beschäftigt werden könne, wenn sie die Religion wechsele. Die Benachteiligung konnte auch nicht gerechtfertigt werden. Im Gegenteil für die Arbeitnehmerin greift eine im Arbeitsvertrag geregelt Ausnahme, weshalb hier eine religionsbedingte Diskriminierung bejaht wurde, und der Arbeitgeber eine Entschädigung zahlen musste.
Beispiel für eine Diskriminierung wegen der Weltanschaung im Arbeitsrecht
Um aufzuzeigen, wann Arbeitsgerichte eine Diskriminierung am Arbeitsplatz bejahen und wann nicht, wird im Folgenden ein Negativbeispiel aus dem Jahr 2014 dargestellt. Gestritten wurde über Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche, die sich aufgrund der Benachteiligung (unter anderem) wegen der Weltanschauung ergeben sollten. Die Klägerin, eine Han-Chinesin, arbeitete als Radio- und Onlineredakteurin in der Chinaredaktion und behauptete, von ihrer Arbeitgeberin wegen ihrer Weltanschauung benachteiligt worden zu sein. Die Benachteiligung soll sich dabei in der Reduzierung des Beschäftigungsumfang, der Nichtverlängerung des Honorarrahmvertrags, der Nichtberücksichtigung bei der Festanstellung und die Verweigerung von bestimmten Aufgaben und Chancen geäußert haben. Dazu führte sie folgende Argumente an: Ihre Arbeitgeberin soll ihr eine Sympathie für die Volksrepublik China unterstellt haben, Regierungsfreundlichkeit gegenüber der Volksrepublik China und Unterstützung der KP China. Diese Punkte weisen laut dem BAG keinen Bezug zu einer Weltanschauung auf. Eine Weltanschauung meint die Überzeugung einer Position des Menschen in der Welt. Die Argumente der Klägerin, so das BAG, zeigen lediglich das Handeln der Regierung der Volksrepublik China, oder die in diesem Land gesellschaftlichen, ökonomischen, politischen Prozesse auf. Auch als das BAG der Arbeitgeberin die Benachteiligung unterstellt hat, gab es keine Indizien, durch die man auf eine Benachteiligung schließen könnte.
Der Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung bestand demnach nicht.
Um tatsächlich eine Diskriminierung zu belegen, braucht es eindeutige Indizien und einen Kausalzusammenhang. Welche Indizien sie vorbringen können und ob die diskriminierende Handlung auch kausal ist, können sie gerne bei einer kostenlosen Beratung mit den Fachanwälten für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe aus Nürnberg besprechen.
Beispiel für eine Diskriminierung wegen der sexuellen Identität im Arbeitsrecht
„Er habe sie nicht als Frau wahrgenommen. Er habe sie zu Beginn des Gesprächs wortlos angesehen und dann nicht nur einmal, sondern zweimal gesagt, dass Frau W doch eine Frau habe schicken wollen und dies, obwohl sie ihm bereits nach dem ersten Mal geantwortet habe, dass sie die angekündigte Frau M sei.“
Dies zeigt nur einen kleinen Auszug aus dem von Frau M. geschilderten Vorstellungsgespräch. Im Jahr 2016 entschied das BAG, dass vorliegend eine unmittelbare Benachteiligung wegen der sexuellen Identität (Transsexualität) bei der Bewerberauswahl stattgefunden hatte. Denn diese Schilderungen stellen ein ausreichendes Indiz dafür dar, dass sie von Herrn P. als transsexueller Mensch wahrgenommen und deshalb benachteiligt wurde. Und dieses Indiz einer Benachteiligung sorgt dafür, dass die arbeitgeberseitige Partei die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist. Denn grundsätzlich liegt die Darlegungs- und Beweislast bei der vermeintlich benachteiligten Person, bis diese Indizien vorträgt, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Herr P. konnte in diesem Fall nicht beweisen, dass dieser Frau P nicht diskriminiert hatte, weshalb zu Gunsten von Frau P. entschieden wurde.
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