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Diskriminierung im Arbeitsrecht
Arbeitnehmer fragen, Rechtsanwälte aus Nürnberg antworten
Diskriminierung von Ausländern, Benachteiligung aufgrund der Weltanschauung oder Geschlechterdiskriminierung am Arbeitsplatz - das sind alles Titel bereits ergangener Urteilen der Arbeitsgerichte, und die Liste könnte man noch weiter ausführen. Die Diskriminierung, ein unsichtbares Gift, dass sich am Arbeitsplatz verteilt. Um diesem entgegenzuwirken, haben die Rechtsanwälte für Arbeitnehmer aus Nürnerg alle wichtig aufkommenden Fragen im Folgenden beantwortet.
Was ist Diskriminierung laut dem AGG?
Diskriminierung laut dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bezeichnet die Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der Ethik, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Diese Aufzählung ist abschließend zu verstehen, was bedeutet, dass das AGG sich nur auf eine Ungleichbehandlung aus den oben genannten Gründen bezieht und nicht aufgrund anderer sachfremder Gründe.
Ist Mobbing eine Form der Diskriminierung?
Diskriminierung und Mobbing fallen zusammen, wenn wegen oben aufgeführten Merkmalen eine Schikane beginnt. Mobbing - ein repetitives, schikanierendes Verhalten - ist ein Ausdruck der Diskriminierung in der Gesellschaft. Dies wird vor allem deutlich, wenn man den überproportionalen Anteil an gemobbten behinderten Arbeitnehmern betrachtet.
Was kann man gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz tun?
Erleidet ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz in Nürnberg Diskriminierung durch seinen Kollegen oder Vorgesetzen, kann dieser zunächst das Gespräch mit dem Kollegen oder Vorgesetzen suchen und diesen mit seinen diskriminierenden Aussagen konfrontieren. Reicht ein klärendes Gespräch nicht, so sollte unbedingt eine Beschwerde eingelegt werden. Tritt nach Beschwerdeeingang keine positive Veränderung ein, so können sie sich gerne mit den Fachanwälten für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Nürnberg als Mitglied kostenlos beraten lassen.
Was sind Beispiele für Diskriminierung am Arbeitsplatz?
Diskriminierung im Arbeitsrecht kann in unterschiedlichen Phasen auftreten:
Vorvertraglicher Bereich
Durch das AGG wurde beispielsweise das Fragerecht des Arbeitgebers gegenüber dem Bewerber eingeschränkt. Fragen zum Gesundheitszustand müssen zum Beispiel gerechtfertigt sein, das bedeutet, dass sie die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers auf den für ihn beabsichtigten Arbeitsplatz in Nürnberg betreffen müssen. Ein Fragerecht bezüglich einer Aids-Infektion besteht zum Beispiel bei Ärzten, Krankenpflegern, Küchenpersonal, Personen, die mit der Herstellung von Lebensmitteln beauftragt sind. Außerdem kann nach dem heutigen Wissensstand eine Aids-Infektion, vor Eintritt von anderen Krankheitssymptomen auftreten, bevor sich andere prägende Krankheitssymptome zeigen, zu Fehlhandlung und Beurteilungsfehlern führen, sodass auch ein Fragerecht bei Piloten oder Kraftfahrern besteht. Ein Fragerecht bezüglich einer Aids-Infektion besteht folglich grundsätzlich nicht bei Büroangestellten, Softwareentwicklern, Lehrern, Schriftstellern, Schauspielern oder Kundenbetreuern.
Arbeitsbedingungen
Frei von jeglicher Diskriminierung müssen auch die Arbeistbedingungen sein, einschließlich des Arbeitsentgelts und den Entlassungbedingungen. Darunter sind beispielsweise der Vertragsabschluss, eine Vertragsänderung, eine Betriebsvereinbarung, Personalfragebögen, Weisungsrecht, Erteilung von Abmahnungen, Arbeitszeugnisse oder Wettbewerbsverbote zu verstehen.
Wo kann man Diskriminierung am Arbeitsplatz melden?
Fühlt sich ein Arbeitnehmer aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechtes, der Religion oder Weltansschuung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt, so steht ihm ein Beschwerderecht zu.
Beschwerde ist einzulegen bei den vorgesehenen Beschwerdestellen. Diese können sein, der Vorgesetzte, ein Gleichstellungsbeauftragter, der Betriebsrat oder eine betriebliche Beschwerdestelle.
Wird von der Beschwerdestelle festgestellt, dass eine Benachteiligung vorliegt (auch, wenn die Beschwerdestelle der Arbeitgeber selbst ist), so löst dies die Pflicht aus Maßnahmen gegen die Diskriminierung zu ergreifen. Wie der Arbeitgeber diese Pflicht erfüllen möchte, bleibt ihm überlassen.
Welche Rechte hat der Arbeitnehmer bei Diskriminierung nach dem AGG?
- Beschwerderecht (wie oben aufgeführt)
- Leistungsverweigerungsrecht
Legt der Arbeitnehmer bei der zuständigen Stelle eine Beschwerde ein und der Arbeitgeber geht nicht seiner Verpflichtung - Maßnahmen gegen die Diskriminierung zu unternehmen - nach, so kann der Arbeitnehmer seine Arbeit verweigern, ohne einen Arbeitsentgeltverlust zu befürchten. Ob tatsächlich der Diskriminierung entgegengewirkt wurde, liegt in der Einschätzung des betroffenen Arbeitnehmers. Somit trägt dieser auch das Risiko der Fehleinschätzung, weshalb sie dies vorab mit einem Anwalt für Arbeitsrecht des ArbeitnehmerHilfe Vereins Nürnberg abklären sollten.
- Entschädigung und Schadensersatz
Vermögensschaden
Der Schadensersatz des Arbeitgebers gegenüber dem benachteiligten Arbeitnehmer erstreckt sich auf alle Verletzungen, die durch die Benachteiligung entstanden sind. Der benachteiligt der Arbeitnehmer soll demnach so gestellt werden, wie er sich ohne die Diskriminierung befinden würde. Eine Begrenzung der Schadenshöhe gibt es nicht.
Nichtvermögensschaden
Bei der Festlegung einer Entschädigung für immateriellen Schäden sind zu berücksichtigen, zum Beispiel die Art, die Dauer, die Schwere, die Folgen, der Auslöser oder die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers. Vorliegend gibt es allerdings eine Höchstgrenze der zu zahlenden Entschädigung. Diese bezieht sich auf Bewerber einer Arbeit, die Diskriminierung erfahren mussten wegen eines benachteiligten Auswahlverfahrens. Diese Grenze beschränkt sich auf drei Monatsgehälter.
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