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Kündigung im Arbeitsrecht

Die Kündigung im Arbeitsrecht ist vergleichbar mit einem unvorhergesehen Sturm, der eine lange andauernde Schiffreise beendet. Die vertraute Fahrt auf dem ruhigen Meer wird abrupt durch die aufgewühlten Wellen der Trennung unterbrochen, und die Besatzung muss sich auf die Suche nach neuen Fahrwegen begeben. Doch aus der Herausforderung des Sturms können auch neue Horizonte und Möglichkeiten für eine erfüllende Fahrt entstehen.

Was muss man allgemein zur Kündigung wissen?

Der überwiegende Teil der Arbeitsverhältnisse wird durch Kündigung beendet.
Der gekündigte Arbeitnehmer oder Arbeitgeber muss die Kündigung nicht annehmen, sondern nur wahrnehmen. 
Auch muss das Kündigungsschreiben selbst nicht als „Kündigung“ tituliert werden. Unabdingbar ist allerdings, dass aus der Erklärung ein Kündigungswille und der Termin, zu welchem das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden soll, hervorgeht.
 

Darf die Kündigung an Bedingungen geknüpft sein?

Die Kündigung darf weiter nicht an eine Bedingung geknüpft werden, auf die der Arbeitnehmer keinen Einfluss hat. Eine Ausnahme stellt die vorsorgliche Kündigung dar, die in dem Fall ausgesprochen wird, wenn das Arbeitsverhältnis nicht schon anderweitig aufgelöst worden ist - ganz nach dem Motto: „Doppelt hält besser.“. Eine vorsorgliche Kündigung kann man an folgender Formulierung erkennen: „Hiermit kündigen wir vorsorglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt, trotz dessen wir der Ansicht sind, dass das Arbeitsverhältnis bereit durch den Aufhebungsvertrag vom 15.07.2023 beendet wurde.“
 

Welche Form bedarf die Kündigung?

Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen zwingend das Schriftformerfordernis beachten. Es reicht folglich keine E-Mail, mündliche Mitteilung, SMS, Telefax, Telegramm oder What’s App Nachricht. Ist die Schriftform nicht gewahrt, so ist die Kündigung nichtig.



Ist der Kündigungsgrund anzugeben?

Grundsätzlich muss weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer die Kündigung begründen, also einen Kündigungsgrund nennen. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen, die die Arbeitgeberseite betreffen: Zum einen muss der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund nennen, wenn es um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer Schwangeren geht. Zum anderen besteht ein Anspruch auf Mitteilung des Kündigungsgrundes, wenn eine außerordentliche Kündigung vorliegt. Die letzte Ausnahme findet Anwendung, wenn ein Betriebsrat besteht; auch hier muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über den Kündigungsgrund informieren.

 

Wann ist eine Kündigung zugegangen?

Wann eine Kündigung zugegangen ist, ist abhängig davon, ob der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber anwesend sind.
Unter Abwesenden muss die Kündigung in den Machtbereich (z.B. Briefkasten) des Gekündigten gelangt sein. Ob dieser von der Kündigung auch Kenntnis erlangt hat, spielt keine Rolle, denn es wird immer von den „gewöhnlichen Umständen“ ausgegangen. Befindet sich der Arbeitnehmer folglich im Urlaub, geht die Kündigung grundsätzlich trotzdem zu und die Klagefrist fängt an zu laufen. Der sich im Urlaub befindende Arbeitnehmer muss also dafür sorgen, dass er Kenntnis von seiner Post erlangt.
Unter Anwesenden geht die Kündigung durch einfache Übergabe zu.

 

Was muss man zur Kündigungsfrist wissen?

Die ordentliche Kündigung beendet das auf unbestimmte Zeit geschlossene Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist. Die Kündigungsfrist beginnt zu laufen, wenn sie zugegangen ist. Der Tag, an dem die Kündigung zugeht, also zum Beispiel im Briefkasten landet, wird nicht mitgerechnet. Die unrichtige Fristberechnung ist kein Grund für die Unwirksamkeit der Kündigung, sondern verschiebt nur den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung. Die Länge der Kündigungsfrist, soweit nicht anders geregelt, wird in §626 BGB geregelt.


Was ist eine personenbedingte Kündigung?

Eine personenbedingte Kündigung kann nur ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von persönlichen Eigenschaften, Fähigkeiten oder nicht vorwerfbaren Einstellungen nicht mehr in der Lage ist, künftig die vertragsgemäße Leistung zu erbringen.

 

Was ist eine verhaltensbedingte Kündigung?

Kennzeichnend für eine verhaltensbedingte Kündigung ist ein vertragswidriges schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers. Damit ein vertragswidriges Verhalten vorliegen kann, müssen bestimmte Verhaltensregelungen im Arbeitsvertrag festgelegt sein. Denn ohne Verhaltensregelungen im Arbeitsvertrag kann kein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers vorliegen. Das Verhalten im Privatleben spielt grundsätzlich keine Rolle, außer es handelt sich um Straftaten, die Auswirkungen auf den Beruf haben.

 

Was ist eine betriebsbedingte Kündigung?

Die betriebsbedingte Kündigung kann im Falle von außer- oder innerbetrieblichen Gründen ausgesprochen werden. Zu den innerbetrieblichen Gründen zählen Rationalisierung, Einschränkungen in der Produktion oder organisatorische Änderungen. Außerbetriebliche Gründe sind Umsatzeinbußen oder Auftragswegfall.
Die betriebsbedingte Kündigung ist nur zulässig, wenn sie das mildeste Mittel darstellt, d.h. der Arbeitgeber muss vor Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung prüfen, ob eine unbesetzte Stelle existiert, auf die man den Arbeitnehmer einsetzten könnte.

 

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Nürnberg e.V.

Vereinbaren Sie gerne zwischen 09:00 und 17:00 Uhr, von Montag bis Freitag, unter der Nummer 0911-64700000 einen telefonischen oder persönlichen Beratungstermin mit den Fachanwälten für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHIlfe e.V. Nürnberg. 


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